Danach habe er nochmals wiederholt, dass nicht gut gewesen sei, was der Beschwerdeführer gemacht habe. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Feststellungen der Polizei falsch seien und lediglich unbelegte Behauptungen darstellt, vermag er den hinreichenden Tatverdacht gegen ihn nicht zu widerlegen. Insbesondere überzeugt nicht, wenn er vorbringt, dass die von der Polizei geschätzte Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zwischen seinem Abbiegen und Auffinden des Audis nicht mit den örtlichen Verhältnissen vereinbar sei; zumal im Ermittlungsbericht erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits einen grösseren Vorsprung hatte.