Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). 5.2 Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist vorliegend der hinreichende Tatverdacht gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei des Kantons Bern vom 23. April 2024 und mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu bejahen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.