Dadurch dürften ihm sowohl der Ort als auch der ungefähre Zeitpunkt bekannt sein. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden wäre, sich zu verteidigen; zumal er auch eine entsprechende Beschwerdeschrift verfassen konnte. Insgesamt ist keine Gehörsverletzung zu erkennen, welche die Aufhebung des Entscheides zu rechtfertigen vermöchte.