je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschlagnahmeverfügung nur summarisch begründet werden muss, erweist sich die Begründung als ausreichend. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, finden sich zudem die nötigen Details zum Vorfall in den Akten. Überdies wurde der Beschwerdeführer nach Auffinden des Fahrzeuges am 9. April 2024 telefonisch von der Polizei kontaktiert, womit er bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, was ihm betreffend welchen Tag konkret vorgeworfen wird. Dadurch dürften ihm sowohl der Ort als auch der ungefähre Zeitpunkt bekannt sein.