Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dementsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Behörde muss in der Lage sein, schnell über die Beschlagnahme zu entscheiden (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder abwartet, bis sie über den Sachverhalt richtig und vollständig informiert ist, bevor sie handelt (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).