Dessen Adresse habe er nicht gewusst und der Polizei angeboten, an der entsprechenden Kreuzung in K.________ (Ortschaft) zu warten. Die Polizei habe aber der Praktikabilität halber darauf verzichtet. Demgegenüber könne der Kollege gemäss Beilage bestätigen, dass der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Tatzeit bei ihm gewesen sei.