3 Lenker des Audis um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Die Polizeipatrouille habe sich in unzulässiger Weise auf ihn als Lenker eingeschossen. Vor Ort seien denn auch keine weiteren Ermittlungen zur Personenfeststellung angestellt worden. Darüber hinaus sei der Anzeigerapport betreffend das Telefonat nicht korrekt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer von Beginn an preisgegeben, dass er sich bei seinem Kollegen die Haare schneiden lasse. Dessen Adresse habe er nicht gewusst und der Polizei angeboten, an der entsprechenden Kreuzung in K.__