Die Beweismittelbeschlagnahme sei ebenfalls gerechtfertigt, da Abklärungen hängig seien, ob sich sein Mobiltelefon mit dem Unterhaltungssystem des Audis verbunden habe. Es habe sich aber herausgestellt, dass der Audi geleast sei, weshalb die Deckungsbeschlagnahme entfalle. 3.4 In seinen abschliessenden Bemerkungen ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unbelegte und teilweise falsche Behauptungen seien. Es könne bloss aufgrund der Beobachtungen von Herrn D.________ nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim