69 Abs. 1 StGB sei vorliegend zulässig. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs und wegen grober Verkehrsregelverletzungen verurteilt worden. Ein weiteres Verfahren sei im Kanton Aargau hängig. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich und die Beschlagnahme sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Dass andere Personen das Fahrzeug nicht mehr nutzen könnten, sei hinzunehmen. Die Beweismittelbeschlagnahme sei ebenfalls gerechtfertigt, da Abklärungen hängig seien, ob sich sein Mobiltelefon mit dem Unterhaltungssystem des Audis verbunden habe.