Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verfügung umgehend nach Sicherstellung des Audis erlassen worden sei, sich der Tatverdacht im Detail aus den Akten ergebe und der Beschwerdeführer am fraglichen Tatabend telefonisch damit konfrontiert worden sei. Auch aus der Einvernahme vom 16. April 2024 und dem Polizeirapport vom 23. April 2024 ergebe sich das vorgeworfene Verhalten. Es sei insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, wobei eine solche auch geheilt werden könnte. Die Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d. StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB sei vorliegend zulässig.