Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle gebracht werden, was sein wirtschaftliches Weiterkommen und seine Existenz gefährde. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung zwar knapp ausgefallen, aber ausreichend sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verfügung umgehend nach Sicherstellung des Audis erlassen worden sei, sich der Tatverdacht im Detail aus den Akten ergebe und der Beschwerdeführer am fraglichen Tatabend telefonisch damit konfrontiert worden sei.