Die vorgeworfene Handlung könne keinesfalls skrupellos vorgenommen worden sein und eine Beschlagnahme könne den Beschwerdeführer nicht von weiteren Verkehrsregelverletzungen abhalten, da er in einer Autowerkstatt arbeite und Zugriff auf etliche Fahrzeuge habe. Ebenso könne die Beschlagnahme des Audis nicht zur Sicherung der Verfahrenskosten dienen, da dieser geleast sei. Die Beschlagnahme sei denn auch nicht verhältnismässig, da nun alle Familienmitglieder darunter leiden würden. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle gebracht werden, was sein wirtschaftliches Weiterkommen und seine Existenz gefährde.