Weiter diene das Fahrzeug als Familienfahrzeug und es kämen mehrere Personen in Frage, welche das Fahrzeug an diesem Tag hätten lenken können. Dieses könne jedenfalls nicht als Beweismittel benötigt werden, da aus dessen Betrieb nicht geschlossen werden könne, wer es gelenkt habe. Ebenso sei eine Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG nicht nachvollziehbar. Die vorgeworfene Handlung könne keinesfalls skrupellos vorgenommen worden sein und eine Beschlagnahme könne den Beschwerdeführer nicht von weiteren Verkehrsregelverletzungen abhalten, da er in einer Autowerkstatt arbeite und Zugriff auf etliche Fahrzeuge habe.