Damals sei der Audi auf dem zur Werkstatt des Beschwerdeführers gehörenden Occasionsparkplatz gestanden. Das Fahrzeug sei von seinem Vater dort hingebracht worden, um ein Occasionsfahrzeug zu holen und anschliessend mit dem Kunden den Audi wieder abzuholen. Der Beschwerdeführer habe sich zum vorgeworfenen Zeitpunkt beim Friseur in K.________ (Ortschaft) aufgehalten, da am Tag darauf ein Islamischer Feiertag gewesen sei. Weiter diene das Fahrzeug als Familienfahrzeug und es kämen mehrere Personen in Frage, welche das Fahrzeug an diesem Tag hätten lenken können.