2 gelegt werde, worauf sich der Verdacht stütze. Damit werde es der Verteidigung verunmöglicht aufzuzeigen, dass er dieses nicht gefahren sei. Dies führe denn auch dazu, dass die Voraussetzungen des «hinreichenden Tatverdachts» zu verneinen seien. Er gehe davon aus, dass sich der Vorwurf auf den Vorfall vom 9. April 2024 beziehe. Damals sei der Audi auf dem zur Werkstatt des Beschwerdeführers gehörenden Occasionsparkplatz gestanden.