In Anwendung von Art. 263 Abs. 1 StPO diene das Fahrzeug zudem als Beweismittel (Bst. a) und sei es im Hinblick auf eine durch das urteilende Gericht gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG anzuordnende Einziehung zu beschlagnahmen (Bst. d). Schliesslich rechtfertige sich die Massnahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen (Bst. b). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, indem sich die Begründung der Staatsanwaltschaft weder auf einen bestimmten Zeitpunkt noch auf einen bestimmten Ort beziehe und nicht dar-