3. 3.1 Die angefochtene Beschlagnahme erfolgte mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2024 zum wiederholten Male ein Motorfahrzeug ohne Berechtigung geführt habe, wofür er einschlägig und mehrfach vorbestraft sei. Das Fahrzeug, welches der Beschwerdeführer nach den bisherigen polizeilichen Erkenntnissen wiederholt unbefugt benutzt habe, unterliege daher der Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). In Anwendung von Art.