Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2024, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 26. April 2024 ein Beschwerdeverfahren. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 16. Mai 2024 an der Beschwerde fest und reichte eine weitere Beilage ein.