Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 172 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin i.V. Gadola Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. April 2024 (BM 24 15465) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten Lernfahr- oder Führerausweises. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde der Audi A5 SB 40 TDI Kontrollschild C.________ des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2024, vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 26. April 2024 ein Beschwerdeverfahren. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Der Beschwerdeführer hielt in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 16. Mai 2024 an der Beschwerde fest und reichte eine weitere Beilage ein. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft leitete der Beschwerdekammer am 1. Juli 2024 die Über- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Mai 2024 weiter. Am 2. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und erkun- digte sich nach dem Verfahrensstand. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Beschlagnahme des durch ihn geleasten Fahrzeugs unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die angefochtene Beschlagnahme erfolgte mit der Begründung, dass der Be- schwerdeführer am 9. April 2024 zum wiederholten Male ein Motorfahrzeug ohne Berechtigung geführt habe, wofür er einschlägig und mehrfach vorbestraft sei. Das Fahrzeug, welches der Beschwerdeführer nach den bisherigen polizeilichen Er- kenntnissen wiederholt unbefugt benutzt habe, unterliege daher der Sicherungs- einziehung im Sinne von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). In Anwendung von Art. 263 Abs. 1 StPO diene das Fahrzeug zudem als Beweismittel (Bst. a) und sei es im Hinblick auf eine durch das urteilende Gericht gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG anzuordnende Einziehung zu beschlagnahmen (Bst. d). Schliesslich rechtfertige sich die Massnahme zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen und Bussen (Bst. b). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, indem sich die Begründung der Staatsanwaltschaft weder auf einen bestimmten Zeitpunkt noch auf einen bestimmten Ort beziehe und nicht dar- 2 gelegt werde, worauf sich der Verdacht stütze. Damit werde es der Verteidigung verunmöglicht aufzuzeigen, dass er dieses nicht gefahren sei. Dies führe denn auch dazu, dass die Voraussetzungen des «hinreichenden Tatverdachts» zu ver- neinen seien. Er gehe davon aus, dass sich der Vorwurf auf den Vorfall vom 9. April 2024 beziehe. Damals sei der Audi auf dem zur Werkstatt des Beschwerde- führers gehörenden Occasionsparkplatz gestanden. Das Fahrzeug sei von seinem Vater dort hingebracht worden, um ein Occasionsfahrzeug zu holen und anschlies- send mit dem Kunden den Audi wieder abzuholen. Der Beschwerdeführer habe sich zum vorgeworfenen Zeitpunkt beim Friseur in K.________ (Ortschaft) aufge- halten, da am Tag darauf ein Islamischer Feiertag gewesen sei. Weiter diene das Fahrzeug als Familienfahrzeug und es kämen mehrere Personen in Frage, welche das Fahrzeug an diesem Tag hätten lenken können. Dieses könne jedenfalls nicht als Beweismittel benötigt werden, da aus dessen Betrieb nicht geschlossen werden könne, wer es gelenkt habe. Ebenso sei eine Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG nicht nachvollziehbar. Die vorgeworfene Handlung könne keinesfalls skrupellos vorgenommen worden sein und eine Beschlagnahme könne den Beschwerdeführer nicht von weiteren Verkehrsregelverletzungen abhalten, da er in einer Autowerk- statt arbeite und Zugriff auf etliche Fahrzeuge habe. Ebenso könne die Beschlag- nahme des Audis nicht zur Sicherung der Verfahrenskosten dienen, da dieser ge- least sei. Die Beschlagnahme sei denn auch nicht verhältnismässig, da nun alle Familienmitglieder darunter leiden würden. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle gebracht werden, was sein wirtschaftliches Weiter- kommen und seine Existenz gefährde. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung zwar knapp ausgefallen, aber ausreichend sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verfügung umgehend nach Sicherstellung des Audis erlassen worden sei, sich der Tatverdacht im Detail aus den Akten ergebe und der Beschwerdeführer am fraglichen Tatabend telefonisch damit konfrontiert worden sei. Auch aus der Einvernahme vom 16. April 2024 und dem Polizeirapport vom 23. April 2024 ergebe sich das vorgeworfene Verhalten. Es sei insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, wobei eine sol- che auch geheilt werden könnte. Die Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d. StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB sei vorliegend zulässig. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen Führens eines Motor- fahrzeuges trotz Entzugs und wegen grober Verkehrsregelverletzungen verurteilt worden. Ein weiteres Verfahren sei im Kanton Aargau hängig. Mildere Massnah- men seien nicht ersichtlich und die Beschlagnahme sei dem Beschwerdeführer zu- zumuten. Dass andere Personen das Fahrzeug nicht mehr nutzen könnten, sei hinzunehmen. Die Beweismittelbeschlagnahme sei ebenfalls gerechtfertigt, da Ab- klärungen hängig seien, ob sich sein Mobiltelefon mit dem Unterhaltungssystem des Audis verbunden habe. Es habe sich aber herausgestellt, dass der Audi gele- ast sei, weshalb die Deckungsbeschlagnahme entfalle. 3.4 In seinen abschliessenden Bemerkungen ergänzte der Beschwerdeführer im We- sentlichen, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unbelegte und teilweise falsche Behauptungen seien. Es könne bloss aufgrund der Beobachtun- gen von Herrn D.________ nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim 3 Lenker des Audis um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Die Polizeipatrouille habe sich in unzulässiger Weise auf ihn als Lenker eingeschossen. Vor Ort seien denn auch keine weiteren Ermittlungen zur Personenfeststellung angestellt worden. Darüber hinaus sei der Anzeigerapport betreffend das Telefonat nicht korrekt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer von Beginn an preisgegeben, dass er sich bei seinem Kollegen die Haare schneiden lasse. Dessen Adresse habe er nicht gewusst und der Polizei angeboten, an der entsprechenden Kreuzung in K.________ (Ortschaft) zu warten. Die Polizei habe aber der Praktikabilität halber darauf verzichtet. Demgegenüber könne der Kollege gemäss Beilage bestätigen, dass der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Tatzeit bei ihm gewesen sei. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der verfas- sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge betreffend die Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht durch. Auch wenn es zutrifft, dass die Begründung der Staats- anwaltschaft betreffend den hinreichenden Tatverdacht eher knapp ausgefallen ist, wurde dem Beschwerdeführer kurz erläutert, was ihm vorgeworfen und zu welchem Zweck das Fahrzeug beschlagnahmt wurde (E. 3.1 hiervor). Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fragli- chen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urtei- lende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dementsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung vor- aus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Behörde muss in der Lage sein, schnell über die Beschlagnahme zu entscheiden (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder abwartet, bis sie über den Sachverhalt richtig und vollständig informiert ist, bevor sie handelt (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschlagnahmeverfügung nur summarisch begründet werden muss, er- weist sich die Begründung als ausreichend. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu- treffend vorbringt, finden sich zudem die nötigen Details zum Vorfall in den Akten. Überdies wurde der Beschwerdeführer nach Auffinden des Fahrzeuges am 9. April 2024 telefonisch von der Polizei kontaktiert, womit er bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, was ihm betreffend welchen Tag konkret vorgeworfen wird. Dadurch dürf- ten ihm sowohl der Ort als auch der ungefähre Zeitpunkt bekannt sein. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden wäre, sich zu verteidigen; zumal er auch eine entsprechende Beschwerdeschrift verfas- sen konnte. Insgesamt ist keine Gehörsverletzung zu erkennen, welche die Aufhe- bung des Entscheides zu rechtfertigen vermöchte. 4 5. 5.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatver- dachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläu- fige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben un- berührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). 5.2 Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist vorliegend der hinreichende Tatver- dacht gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei des Kantons Bern vom 23. April 2024 und mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft zu bejahen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 5.2.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wiederholt trotz entzogenen Führerausweises sein Fahrzeug lenkte. Ohne dies abschliessend zu beurteilen, respektive beurteilen zu müssen, erscheinen die Feststellungen der Polizei schlüssig und zutreffend. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte oder Gründe ersichtlich, weshalb sich die Polizei in unzulässiger Weise auf den Beschwerdeführer eingeschossen haben und nicht auf deren Feststellungen abgestellt werden könnte. Es trifft sodann nicht zu, dass bloss aufgrund der (nicht bestätigten) Beobachtungen von Herrn D.________ auf den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker geschlossen wurde, wie dies im Schreiben vom 16. Mai 2024 festgehalten wird. Gemäss Ermittlungsbericht vom 23. April 2024 habe der Polizist D.________ während einer Patrouillenfahrt den Be- schwerdeführer beim Vorbeifahren als Fahrer des Audis erkannt. Dieser habe sich alleine im Fahrzeug befunden. Kurz danach habe der Polizist abgebremst und im Rückspiegel erkannt, wie der Audi stark beschleunigt habe. Umgehend habe er das Patrouillenfahrzeug gewendet und die Nachfahrt aufgenommen. Der Audi habe be- reits einen grösseren Vorsprung gehabt und es sei erkannt worden, wie dieser in rasanter Fahrweise links in die E.________ (Strasse) abgebogen sei. Die Polizei habe das Blaulicht eingeschaltet und ebenfalls die E.________ (Strasse) befahren. Nach kurzer Suche habe der parkierte, verlassene Audi im Carport an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft) festgestellt werden können. Der Motor des Audis sei beim Fund noch warm gewesen und aus den Radkästen habe noch Wasser herausgetropft. Trotz intensiver Nachsuche habe der Beschwerdefüh- rer nicht angetroffen werden können, wobei er auch telefonisch nicht erreichbar 5 gewesen sei. Nach ca. 50 Minuten seien G.________ und der Vater des Be- schwerdeführers, H.________, eingetroffen und hätten angeben, den Audi abholen zu kommen. Den Grund für die Abholung habe der Vater jedoch nicht nennen kön- nen. Beide hätten angegeben, dass sich der Beschwerdeführer zuhause aufhalte. In der Folge habe G.________ ca. 5 Minuten auf Albanisch mit dem Beschwerde- führer telefoniert und dann das Mobiltelefon Polizist D.________ übergeben. So- dann gab der Beschwerdeführer diesem zuerst an, dass er sich zuhause aufhalte und ein Kollege ihm gerade die Haare schneide. Nach Ankündigung der Polizei, dass sie beabsichtigen, ihn zuhause aufzusuchen, sagte er, dass er sich nicht zu- hause, sondern bei seinem Kollegen befinde. Die genaue Adresse des Kollegen habe er aber nicht nennen können. Er habe weiter angegeben, dass er sicherlich nicht gefahren sei, da er wisse, dass er nicht fahren dürfe. Wieso der Audi auf dem Parkplatz parkiert gewesen sei, habe er sich auch nicht erklären können. Schliess- lich verlangte er, dass man sein Portemonnaie, welches sich im Fahrzeug befand, dem Vater aushändigen solle. Dieses habe anschliessend in der Fahrerseite des Fahrzeuges aufgefunden werden können. Zudem habe ein Mobiltelefon in der Mit- telkonsole des Fahrzeuges festgestellt werden können, bei welchem es sich gemäss dem Vater des Beschwerdeführers um das «alte» Mobiltelefon des Be- schwerdeführers handeln soll. Der Vater des Beschwerdeführers habe schliesslich noch angemerkt, dass er wisse, dass es nicht gut sei, was der Beschwerdeführer an diesem Abend gemacht habe. Dieser sei auf das Fahrzeug angewiesen und sei finanziell sehr schlecht aufgestellt. Danach habe er nochmals wiederholt, dass nicht gut gewesen sei, was der Beschwerdeführer gemacht habe. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Feststellungen der Polizei falsch seien und lediglich unbelegte Behauptungen darstellt, vermag er den hinreichen- den Tatverdacht gegen ihn nicht zu widerlegen. Insbesondere überzeugt nicht, wenn er vorbringt, dass die von der Polizei geschätzte Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zwischen seinem Abbiegen und Auffinden des Audis nicht mit den örtli- chen Verhältnissen vereinbar sei; zumal im Ermittlungsbericht erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits einen grösseren Vorsprung hatte. Entgegen den Be- hauptungen des Beschwerdeführers wurde im Ermittlungsbericht weiter festgehal- ten, dass nach Auffinden des Audis eine intensive Nachsuche nach dem Be- schwerdeführer stattgefunden habe. Dasselbe gilt für die Behauptung des Be- schwerdeführers, wonach der Vater des Beschwerdeführers das Fahrzeug selbst dort abgestellt habe und die Polizei diesen nicht überprüft habe. Vielmehr hat die Polizei mit dem Vater des Beschwerdeführers ein Gespräch geführt, in welchem der Vater des Beschwerdeführer nichts davon erwähnt habe, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt und dort abgestellt habe. Er gab indes an, dass er es nicht gut finde, was sein Sohn gemacht habe. Sodann bestehen auch aufgrund der im Fahrzeug aufgefundenen persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers wie das Porte- monnaie auf der Fahrerseite und das Mobiltelefon in der Mittelkonsole konkrete Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fahrzeug befunden und dieses auch gelenkt hat. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er das Porte- monnaie «aus Gewohnheit» in der Fahrerseite verstaue, obwohl er lediglich Beifah- rer sei, sind nicht glaubhaft (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2024, Z. 79 ff.). Insbesondere wirken auch seine Aussagen zu den Geschehnissen 6 am Abend des 9. April 2024 insgesamt eher widersprüchlich und konstruiert. Daran ändert auch die E-Mail seines angeblichen Coiffeurs vom 23. April 2024 nichts, welche den hinreichenden Tatverdacht nicht in dem Masse zu entkräften vermag, als dass dieser zu verneinen wäre. Im Übrigen ist auch hier zu erwähnen, dass ausgerechnet an diesem Abend der Coiffeur die Haare ausnahmsweise kostenlos geschnitten haben soll. Dies, obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben rund zwei Stunden beim Coiffeur aufhielt und das Geschäft bereits zu gewesen wäre (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2024, Z. 41-44 und 51-53). 5.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den gegen ihn bestehenden hinreichenden Tatverdacht, wonach er sich des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung schuldig gemacht habe, zu entkräften. Dass die Staatsanwalt- schaft das Fahrzeug zwecks späterer Einziehung beschlagnahmt hat, ist somit vor- erst nicht zu beanstanden. Vom Beschwerdeführer wird darüber hinaus zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass ein Deliktskonnex besteht. 6. 6.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a; sog. Beweismittelbeschlagnahme), diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht wer- den (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme) und/oder voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme). Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögens- werte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 6.2 Bei der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessuale bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzu- weisen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Die Beweismit- telbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO setzt ein laufendes Strafver- fahren voraus. Zudem muss der zu beschlagnahmende Gegenstand oder Vermö- genswert beweisrelevant sein und es dürfen keine Beschlagnahmeverbote vorlie- gen. Betroffen von der Beweismittelbeschlagnahme ist der jeweilige Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 10 und 31 zu Art. 263 StPO). Auch die Beweismittelbeschlagnahme ist solange aufrechtzuerhal- ten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1118). 7 6.3 Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstel- len, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einzie- hung besteht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Erfor- derlich zur Sicherungseinziehung ist darüber hinaus, dass der Gegenstand die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft ge- fährden wird (Art. 69 Abs. 1 StGB). Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaf- ten Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungs- entscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende Be- schlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derar- tige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 36 zu Art. 263 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wie- der ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). 6.4 Nach Art. 90a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeuges anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abge- halten werden kann (Bst. b). Die Voraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als erfüllt, wenn ein Delikt nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sog. «Rasertatbestand») vorliegt. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei gro- ben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 f. zu Art. 90a SVG). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch für das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG), wenn die betreffende Person aus demselben Grund schon verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 90a SVG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich hierbei um eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 90a). Art. 90a SVG ist lex specialis zur strafrechtli- chen Einziehungsnorm des Art. 69 Abs. 1 StGB. Diese kann somit nur zur Anwen- dung kommen, wenn die spezielle Norm nicht erfüllt ist. Die Unterschiede zwischen beiden Bestimmungen besteht darin, dass nach Art. 90a SVG allein das bei der 8 konkret in Frage stehenden Tat verwendete Motorfahrzeug eingezogen werden kann, während über Art. 69 StGB auch sonstige Fahrzeuge des Täters eingezogen werden können (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 3 und 18 zu Art. 90a; statt vieler: Lei- tentscheid Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 189 vom 18. Au- gust 2015 E. 5.3 ff.). Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden: Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat der Beschlagnahmerichter (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit ge- fährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrs- regelverletzungen abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254; 137 IV 249 E. 4.4. S. 255; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beschlagnahme hinsichtlich der Sicherungseinziehung nach Art. 90a SVG nebst den groben Verkehrsregelverletzungen auch im Falle der mehrfachen Begehung von Art. 95 SVG anwendbar ist (E. 6.4 hiervor). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung hat der Beschlagnahmerichter noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrich- ter vorbehalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 254 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.5). Insoweit kann derzeit offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als «skrupellos» zu qualifizieren ist. 7.2 Die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 StPO i.V.m. Art. 90a SVG bzw. Art. 69 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt; es kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden. So wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug bereits mehrfach wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) verurteilt (Strafbefehle vom 30. Juli 2018 und 11. August 2022). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäss Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft ein Strafbefehl wegen Führens eines Motor- fahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes erlassen (vgl. auch Strafregisterauszug vom 10. April 2024). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 30. No- vember 2021 und 10. Februar 2023 wegen grober Verletzungen der Verkehrsre- geln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt. Im Kanton Aargau ist derzeit ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, in welchem dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h netto, angeblich begangen am 10. März 2024, vorgeworfen wird (Ermittlungs- bericht vom 23. April 2024, S. 4). Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Klum das vorliegende Verfahren mit Übernahmeverfügung vom 13. Mai 2024 entsprechend übernommen. Allein diese zahlreichen SVG-Widerhandlungen dokumentieren seine Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit. Die einschlägigen Vorstrafen und Administrativmassnahmen vermochten den Beschwerdeführer nicht von weiteren Widerhandlungen abzuhalten. Da der Beschwerdeführer darüber hin- 9 aus bestreitet, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit dem Auto gefahren zu sein, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er echte Reue zeigt, welche ihn in Zukunft davon abhält, sein Auto zu benutzen. Die für die Einziehung mitunter er- forderliche Gefährdungsprognose ist vor dem Hintergrund des Entzugs des Füh- rerausweises in Verbindung mit der Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit des Be- schwerdeführers im Hinblick auf die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr zu bejahen. 7.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug nicht als Beweis- mittel benötigt werden könne, da aus dessen Betrieb nicht geschlossen werden könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe, überzeugt nicht. Wie die Generalstaatsan- waltschaft zutreffend darlegt, werden derzeit Abklärungen durchgeführt, ob sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zur mutmasslichen Tatzeit mit dem Un- terhaltungssystem des Audis verbunden habe. Insoweit könnten anhand des Fahr- zeuges durchaus Rückschlüsse gezogen werden, ob sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug befunden und al- lenfalls gelenkt hat. Diese Massnahme zur Beweissicherung erfüllt mithin die Vor- aussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist indessen insoweit beizupflichten, als fraglich ist, ob das Fahrzeug unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO beschlagnahmt werden kann. So macht auch die Gene- ralstaatsanwaltschaft geltend, die Beschlagnahme könne nicht zur Sicherung der Verfahrenskosten dienen, da es sich herausgestellt habe, dass es sich um ein Lea- singfahrzeug handle. Im Weiteren sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte er- sichtlich, dass sich der Beschuldigte einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Die Deckungsbeschlagnahme fällt somit ausser Betracht. 8. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass die Beschlagnahme verhältnis- mässig sei. Das Argument des Beschwerdeführers, eine Beschlagnahme könne ihn nicht von weiteren Verkehrsregelverletzungen abhalten, da er in einer Autowerk- statt arbeite und Zugriff auf etliche Fahrzeuge habe, vermag nicht zu überzeugen. Es leuchtet nicht ein, dass er ohne Weiteres ein Fahrzeug aus der Werkstatt, wel- ches nicht in seinem Eigentum steht, für private Fahrten nutzen kann. So steht denn auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung eines Fahrzeu- ges der Beschlagnahme nicht entgegen, zumal die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden wäre (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 vom 19. Mai 2022 E. 6). Ei- ne mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung ge- eignet wäre, ist – nachdem der Beschwerdeführer trotz Entzugs des Führerauswei- ses bereits mehrfach gefahren ist und sich hinsichtlich des verfügten Führeraus- weisentzuges uneinsichtig zeigt – nicht ersichtlich. Schliesslich stehen auch das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) und der da- mit verbundene Eingriff in den Besitz in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, so dass die Beschlagnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten ist. Den Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach es hinzunehmen sei, dass ande- re Personen das beschlagnahmte Fahrzeug nun ebenfalls nicht mehr benutzen könnten, ist zu folgen. Das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit überwiegt in 10 diesem Fall. Nicht anders verhält es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, sein wirtschaftliches Weiterkommen und seine Existenz würden gefährdet, da er nicht mehr vom Wohnort zu seiner Arbeitsstelle gebracht werden könne. Diesbe- züglich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb dafür nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden könnten oder ihn jemand mit eigenem Auto bringen könnte. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig. 9. Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme zwecks Sicherungseinziehung und Beweismittelbeschlagnahme rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vorneherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Assistenz-Staatsanwältin J.________ (per A-Post) Bern, 30. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gadola Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12