8 sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. 4.7 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Es liegt keine Verletzung pflichtgemässen Ermessens oder des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sowie des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.