nach wie vor unklar ist, was mit der Kiste nach der Beladung mit dem Material passiert ist und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte das Material unrechtmässig angeeignet haben könnte, fehlen. Dass auch die eingereichten Fotos an diesem Beweisergebnis nichts ändern, ist evident. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor der Beschwerdekammer in Strafsachen