Diesen Begründungsanforderungen genügt die angefochtene Verfügung offensichtlich. Aus S. 3 der Einstellungsverfügung geht klar hervor, weshalb die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertritt, dass sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt, zumal selbst bei Abstellen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von H.________ nach wie vor unklar ist, was mit der Kiste nach der Beladung mit dem Material passiert ist und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte das Material unrechtmässig angeeignet haben könnte, fehlen.