Massgebend ist, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen genügt die angefochtene Verfügung offensichtlich.