den-Akten-Erkennung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2024 beantragt hatte, in den Akten hinter der Verfügung mit der Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO abgelegt sind, womit der Beweisantrag offensichtlich implizit gutgeheissen worden ist. Eine Begründung erübrigte sich vor diesem Hintergrund. Gleichermassen ist keine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass die Staatsanwaltschaft nicht im Einzelnen auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. März 2024 Bezug genommen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;