den Erlass eines Strafbefehls indes notwendig wäre. Zumal auch keine weiteren Beweismassnamen ersichtlich sind, um den Sachverhalt zusätzlich abzuklären, und solche auch vom Beschwerdeführer selbst nicht aufgezeigt werden, ist vorliegend mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen. Selbst wenn in den Aussagen des Beschuldigten und von F.________ gewisse Ungereimtheiten auszumachen sind, reicht dies nicht aus, um gestützt darauf dem Beschuldigten einen strafrechtlich konkreten Vorwurf einer unzulässigen Aneignung zu machen.