7 schaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Es kann diesem mittels der vorliegenden Beweismittel kein konkret umschreibbarer Vorwurf einer unrechtmässigen Aneignung, evtl. Veruntreuung gemacht werden, mithin keine konkrete Aneignungshandlung im Sinne eines zumindest erhärteten Tatverdachts angelastet werden, was für eine Anklageerhebung resp. den Erlass eines Strafbefehls indes notwendig wäre.