Konkrete, faktische und anklagebegründende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte persönlich das Material des Beschwerdeführers aus der Kiste herausgenommen und für seine eigenen Zwecke verwendet hat, fehlen indes und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie von dessen Begleiter H.________ (vgl. vielmehr Z. 153 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2023 und Z. 170 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von H._