vgl. ebenso Z. 90 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von H.________ vom 2. März 2023, wonach die Box während des Renn- bzw. Trainingsbetriebs frei zugänglich gewesen sei) oder das Material versehentlich entsorgt worden ist (vgl. Z. 208 des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 20. November 2023). Konkrete, faktische und anklagebegründende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte persönlich das Material des Beschwerdeführers aus der Kiste herausgenommen und für seine eigenen Zwecke verwendet hat, fehlen indes und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie von dessen Begleiter H.____