Allein der Umstand, dass das Material des Beschwerdeführers in die Materialkiste verpackt worden ist, begründet noch keinen eine Anklage rechtfertigenden erhärteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung. So ist es – selbst wenn ein Sicherheitsdienst die Rennstrecke jeweils kontrolliert – durchaus denkbar, dass das Material des Beschwerdeführers gar nie in M.________ (Ortschaft) abgeholt worden ist (wie es immerhin auch H.________ vermutet; vgl. Z. 176 ff.