fen bleiben. Selbst wenn auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters H.________ abgestellt und davon ausgegangen würde, dass das Material nach dem Unfall wieder in die Palette resp. die Materialkiste verpackt worden ist, bliebe sachverhaltsmässig noch immer ungeklärt, was mit der Kiste alsdann passiert ist. Allein der Umstand, dass das Material des Beschwerdeführers in die Materialkiste verpackt worden ist, begründet noch keinen eine Anklage rechtfertigenden erhärteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung.