6 gewesen sein soll, liegen demgegenüber nicht vor (vgl. Z. 161 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2023). Es liegen damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine objektiven Beweise vor, welche klar für die eine oder andere Version bezüglich des Transportes des Materials des Beschwerdeführers sprechen. Wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und von F.________ verhält – diese enthalten in der Tat gewisse Ungereimtheiten, wie es in der Beschwerde zu Recht festgehalten worden ist –, kann im Ergebnis letztlich of-