_ konnte bezüglich des Materials keine sachdienlichen Aussagen machen. Immerhin gab sie an, dass sie das Material des Beschwerdeführers nach dessen Unfall nicht gemeinsam mit H.________ an der Piste transportbereit gemacht habe (vgl. Fragen 22 und 23 der delegierten Einvernahme vom 24. August 2023). Soweit der Beschwerdeführer auf objektive Beweismittel (Buchungsbestätigungen, Fotos) verweist, welche seine Version sowie diejenige seines Begleiters H.________ belegen sollen, trifft es zwar zu, dass in den Buchungsbestätigungen vom 21. und 22. November 2021 nebst dem Grundpreis für die Veranstaltung zusätzlich eine Position «Transport: DE-78315 N.________ (Ortschaft)» aufgeführt ist.