des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F.________ vom 27. Februar 2024, wonach der Kollege des Beschwerdeführers, welcher die gleiche Box wie dieser gebraucht habe, ihm gesagt habe, dass er die Box nach Hause mitnehmen werde). Auch der Beschuldigte selbst stellt in Abrede, Material des Beschwerdeführers transportiert zu haben (vgl. Z. 184 ff., 225 ff., 235 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. November 2023). Die als Auskunftsperson befragte Fahrtrainerin des Beschwerdeführers I.________ konnte bezüglich des Materials keine sachdienlichen Aussagen machen.