, macht der Transporteur F.________ geltend, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Abgabe des Motorrades in N.________ (Ortschaft) kein Material dabei gehabt habe und es nach dem Unfall geheissen habe, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers das Material mitnehmen werde (vgl. Z. 50 ff. , 85 ff., 143 f., 154 ff., 161 ff., 190 ff., 200 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F.________ vom 27. Februar 2024; vgl. insbesondere auch Z. 73 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F._