Konkrete, faktische Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte das Material des Beschwerdeführers aus der Kiste herausgenommen und für seine eigenen Zwecke verwendet habe, gebe es nicht. Eine entsprechende Tathandlung könne dem Beschuldigten weder beweismässig belegt noch im Sinne eines zumindest erhärteten Tatverdachts angelastet werden, weshalb das Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung eingestellt werde. 4.5 Diesen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist beizupflichten.