Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters H.________ folgend davon ausgegangen werde, dass das Material nach dem Unfall wiederum in die Palette resp. Materialkiste verpackt worden sei, bleibe beweismässig nach wie vor ungeklärt, was mit der Kiste danach passiert sei. Konkrete, faktische Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte das Material des Beschwerdeführers aus der Kiste herausgenommen und für seine eigenen Zwecke verwendet habe, gebe es nicht.