SIMMLER/SELMAN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 12 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 137 ff. StGB; je mit Hinweisen). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass sich gestützt auf die verschiedenen, teils gegensätzlichen Angaben der im Verfahren befragten Personen nicht beantworten lasse, was mit dem Material des Beschwerdeführers nach dem Unfall auf der Rennstrecke in M.________ (Ortschaft) geschehen sei. Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters H.___