Die Tathandlung des Aneignens erfordert das Vorhandensein und die Betätigung eines Aneignungswillens, wobei sich dieser Wille einerseits auf die dauerhafte Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf die dauerhafte oder zumindest vorübergehende Zueignung erstrecken muss. Des Weiteren muss sich der Aneignungswille im Verhalten des Täters auch tatsächlich manifestieren (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Vor Art. 137 StGB; SIMMLER/SELMAN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 12 f. zu Vorbemerkungen zu Art.