_ wurde am 27.02.2024 als Auskunftsperson einvernommen. Seinen Aussagen zufolge hatte es nach dem Unfall geheissen, dass ein Bekannter von Herrn B.________ die Sachen aus der Box (Materialkiste) und Herr A.________ das Motorrad mitnehmen werde. Für ihn sei der Fall damit erledigt gewesen, er habe für die Heimfahrt ein leeres (Motorrad-)Gestell und eine leere Box (Materialkiste) gehabt. F.________ blieb auch auf Vorhalt der Aussage von H.________, der erklärt hatte, er habe das Material von B.________ nach dem Unfall gemeinsam mit weiteren Personen in die Box (Materialkiste) gepackt, dabei, die Box sei leer gewesen.