(richtig: F.________) und der Lebenspartnerin des Beschuldigten, G.________, hätten bezüglich des Verbleibs des Materials (Gesamtwert: CHF 7'195.00) keine Klärung gebracht. 3.2 Die im Verlauf der Strafuntersuchung durchgeführten Einvernahmen der beteiligten Personen fasste die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt wie folgt zusammen: A.________ machte in seinen Aussagen vom 20.11.2023 als beschuldigte Person sinngemäss geltend, sie hätten für den Transport des Materials Gitterkisten und der Kunde müsse sein Material immer in die gleiche Kiste tun. Wenn eine Kiste gefehlt hätte, wäre ihm das aufgefallen;