2 Q.________ (Ortschaft) gebracht worden, nicht indes das dazugehörige Material. Als er das Material am 23. März 2022 am Sammelplatz in N.________ (Ortschaft) habe abholen wollen, sei er vor verschlossenen Türen gestanden. Telefonische Nachfragen beim Transporteuer F.________ (richtig: F.________) und der Lebenspartnerin des Beschuldigten, G.________, hätten bezüglich des Verbleibs des Materials (Gesamtwert: CHF 7'195.00) keine Klärung gebracht.