Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 28. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (inkl. Honorar- und Kostennote) ein.