Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 171 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Verun- treuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. April 2024 (BM 22 18978) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. April 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreu- ung ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 22. April 2024 Be- schwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 2. April 2024 (Verfahren BM 22 18978) aufzuheben und es sei durch die Staatsanwaltschaft beim zu- ständigen Gericht Anklage zu erheben oder das Verfahren gegebenenfalls mit einem Strafbefehl abzuschliessen. 2. Eventualiter: Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 2. April 2024 (Verfahren BM 22 18978) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft an- zuweisen ergänzende Untersuchungen vorzunehmen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 28. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (inkl. Honorar- und Kostennote) ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 14. Juli 2022 erstattete der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache Waisen- haus in Bern Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung. Er gab an, bei der D.________ GmbH in E.________ (Ortschaft) ein Motorradfahrtraining in M.________ (Ortschaft) (O.________ (Land)) inkl. Transport seines Motorrads und Materials gebucht zu haben. Dazu habe er eine entsprechende Zahlung an die Unternehmung geleistet und Ende November 2021 sein Motorrad und das Material nach N.________ (Ortschaft) (P.________ (Land)) gebracht. Am 26. Dezember 2021 habe er das Motorrad und Material wie vereinbart an der Piste in M.________ (Ortschaft) vorgefunden. Nach einem Unfall während des Fahrtrainings habe er mit dem Beschuldigten (Geschäftsführer der D.________ GmbH) vereinbart, dass die- ser das Motorrad zwecks Erstellung einer Reparaturofferte in seine Werkstatt nach Q.________ (Ortschaft) bringen werde. Das Motorrad sei in der Folge nach 2 Q.________ (Ortschaft) gebracht worden, nicht indes das dazugehörige Material. Als er das Material am 23. März 2022 am Sammelplatz in N.________ (Ortschaft) habe abholen wollen, sei er vor verschlossenen Türen gestanden. Telefonische Nachfragen beim Transporteuer F.________ (richtig: F.________) und der Le- benspartnerin des Beschuldigten, G.________, hätten bezüglich des Verbleibs des Materials (Gesamtwert: CHF 7'195.00) keine Klärung gebracht. 3.2 Die im Verlauf der Strafuntersuchung durchgeführten Einvernahmen der beteiligten Personen fasste die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt wie folgt zusammen: A.________ machte in seinen Aussagen vom 20.11.2023 als beschuldigte Person sinngemäss gel- tend, sie hätten für den Transport des Materials Gitterkisten und der Kunde müsse sein Material im- mer in die gleiche Kiste tun. Wenn eine Kiste gefehlt hätte, wäre ihm das aufgefallen; es sei auch noch nie vorgekommen, dass eine Kiste gefehlt habe. Beim Ein- und Ausladen der Kisten sei er nicht dabei gewesen Der Transporteur, F.________, habe eine Liste gehabt, von wieviel Teilnehmern er Material aufladen musste. Vor der Rückgabe der Fahrerboxen an der Rennstrecke, seien sie gereinigt worden. Er habe bei der Putzequipe noch nachgefragt, die Kiste sei nicht mehr dort gewesen. Wenn Material liegen geblieben wäre, hätte man ihm das gesagt. Er denke deshalb, dass das Material von Herrn B.________ privat transportiert wurde und eine seiner Begleitpersonen sich darum gekümmert habe. Er habe das Material nicht gesehen, nur den Töff, den er nach dem Unfall in Absprache mit Herrn B.________ mitgenommen habe. Herr B.________ sei ein guter Kunde gewesen, den er gerne behalten hätte; er hätte keinen Vorteil davon gehabt, sein Lederkombi zu verkaufen. F.________ wurde am 27.02.2024 als Auskunftsperson einvernommen. Seinen Aussagen zufolge hatte es nach dem Unfall geheissen, dass ein Bekannter von Herrn B.________ die Sachen aus der Box (Material- kiste) und Herr A.________ das Motorrad mitnehmen werde. Für ihn sei der Fall damit erledigt gewe- sen, er habe für die Heimfahrt ein leeres (Motorrad-)Gestell und eine leere Box (Materialkiste) gehabt. F.________ blieb auch auf Vorhalt der Aussage von H.________, der erklärt hatte, er habe das Mate- rial von B.________ nach dem Unfall gemeinsam mit weiteren Personen in die Box (Materialkiste) gepackt, dabei, die Box sei leer gewesen. Bereits vor dem Event, in N.________ (Ortschaft), sei Herr B.________ nur mit dem Motorrad gekommen, ohne weiteres Material. Als er ihm gesagt habe, ein Gestell für das Motorrad, eine Gitterbox für Zubehör, sei er überrascht gewesen und habe gesagt, wenn er das gewusst hätte, hätte er seine ganzen Sachen mitgenommen. Der Privatkläger und sein Kollege H.________ schilderten in ihren Aussagen, dass sie das Motorrad und das Material am 04.10.2021 nach N.________ (Ortschaft) gebracht hatten. Zusammen mit einem Mann namens F.________ hätten sie das Material in einer Palette verstaut. Ende Oktober seien sie mit dem Flug- zeug nach R.________ (Ortschaft) geflogen und hätten Motorrad und Material, wie in N.________ (Ortschaft) verpackt, beim Rundkurs in S.________ (Ortschaft) vorgefunden. Nach dem Wochenende seien sie in die Schweiz zurückgeflogen. Ca. am 26.12.2021 seien sie von Genf nach T.________ (Ortschaft) geflogen, hätten wieder einen Personenwagen gemietet und seien zum Circuito in M.________ (Ortschaft) gefahren. Das Motorrad sei vor der (Fahrer-)Box und die Palette mit dem Ma- terial in der Box gestanden. In der Box sei auch das Material der Trainerin von B.________, I.________ und ihrem Partner gewesen, und das Material von ca. zwei weiteren Teilnehmern. H.________ gab weiter zu Protokoll, nach dem Unfall hätten er, B.________, dessen Partnerin, und J.________, der Partner von I.________, das Material wieder in die Palette deponiert. An der Aus- senseite habe es ein «Mäppli» mit Transportpapieren gehabt, da hätten sie «Q.________ (Ortschaft)» draufgeschrieben und es an der Innenseite der Palette im oberen Bereich wieder angeklebt. Dann hätten sie die Box verlassen. Er habe mit niemandem irgendeine Vereinbarung betreffend den Trans- 3 port des Material getroffen und habe auch nichts mitbekommen von einer solchen Vereinbarung zwi- schen andern Personen. Er vermute, dass das Material irgendwie in M.________ (Ortschaft) liegen- geblieben sei. I.________ erinnerte sich 24.08.2023, dass B.________ sein Material in einer SBB- Box gehabt hatte. Die sei während des ganzen Trainings in der Fahrer-Box gestanden. Nach dem Un- fall habe der Privatkläger mit A.________ vereinbart, dass das Motorrad zurück in die Schweiz ge- bracht werde, nach Q.________ (Ortschaft), soweit sie sie erinnern könne. Um die Kiste mit dem Ma- terial habe sie sich nicht gekümmert. Der Begleiter von B.________, H.________, und ihr Lebens- partner J.________ hätten betreffend die Kiste mit jemandem der drei Verantwortlichen von K.________ Motorsport gesprochen. Irgendjemandem müsse ein grosser Fehler unterlaufen sein. Die Kiste könne nicht in der Box zurückgeblieben sein, da sie die Box sonst nicht an den Veranstalter hät- ten abgeben können. Allenfalls sei die Kiste falsch beschriftet oder am falschen Ort abgeladen wor- den (vgl. Aussagen I.________ vom 24.08.2023 S. 3). 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als prakti- scher Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwar- ten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Der Staatsan- waltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf). 4.2 Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und lie- gen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzich- tet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Auf eine Anklageerhebung kann zudem verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussagenverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von 4 vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2, 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2, 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen ebenso: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 136 vom 27. März 2019 E. 3.3, BK 18 457 vom 12. Dezember 2018 E. 8.2, BK 16 499 vom 23. Dezember 2016 E. 6). 4.3 Gemäss Art. 137 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der unrechtmässigen Aneignung strafbar, wer sich eine fremde beweg- liche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei- chern. Der Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Aneignung ist Verschiebung des Eigen- tums und bedeutet, dass der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sa- che verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Tathandlung des Aneignens er- fordert das Vorhandensein und die Betätigung eines Aneignungswillens, wobei sich dieser Wille einerseits auf die dauerhafte Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf die dauerhafte oder zumindest vorübergehende Zueignung erstrecken muss. Des Weiteren muss sich der Aneignungswille im Verhalten des Täters auch tatsächlich manifestieren (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Vor Art. 137 StGB; SIMMLER/SELMAN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 12 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 137 ff. StGB; je mit Hinweisen). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass sich gestützt auf die verschiedenen, teils gegensätzlichen Angaben der im Verfah- ren befragten Personen nicht beantworten lasse, was mit dem Material des Be- schwerdeführers nach dem Unfall auf der Rennstrecke in M.________ (Ortschaft) geschehen sei. Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht den Aussagen des Be- schwerdeführers und seines Begleiters H.________ folgend davon ausgegangen werde, dass das Material nach dem Unfall wiederum in die Palette resp. Material- kiste verpackt worden sei, bleibe beweismässig nach wie vor ungeklärt, was mit der Kiste danach passiert sei. Konkrete, faktische Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigte das Material des Beschwerdeführers aus der Kiste herausgenommen und für seine eigenen Zwecke verwendet habe, gebe es nicht. Eine entsprechende Tathandlung könne dem Beschuldigten weder beweismässig belegt noch im Sinne eines zumindest erhärteten Tatverdachts angelastet werden, weshalb das Verfah- ren wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung eingestellt werde. 4.5 Diesen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist beizupflichten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, bleibt es auch nach der Durchführung der Strafuntersuchung ungeklärt, was mit dem Material des Beschwerdeführers nach dessen Unfall in M.________ (Ortschaft) geschehen ist. Es liegen insoweit gegensätzliche Aussagen vor. Während der Beschwerdeführer dafür hält, dass be- reits vor dem Unfall bezüglich des Transportes des Motorrades und des Materials 5 eine vertragliche Abmachung bestanden habe und sein Kollege H.________ ge- meinsam mit J.________ (Lebenspartner seiner Fahrtrainerin I.________) sein Ma- terial nach dem Unfall in der Fahrerbox wieder in die Palette gelegt und diese für den Rücktransport bereitgestanden habe (vgl. Z. 111 ff., 117 ff., 128 ff. des Proto- kolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2023; vgl. ebenso die Aussagen von H.________, Z. 147 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 2. März 2023), macht der Transporteur F.________ geltend, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Abgabe des Motorrades in N.________ (Ortschaft) kein Material dabei gehabt habe und es nach dem Unfall geheissen ha- be, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers das Material mitnehmen werde (vgl. Z. 50 ff. , 85 ff., 143 f., 154 ff., 161 ff., 190 ff., 200 ff. des Protokolls der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme von F.________ vom 27. Februar 2024; vgl. ins- besondere auch Z. 73 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F.________ vom 27. Februar 2024, wonach der Kollege des Beschwerdefüh- rers, welcher die gleiche Box wie dieser gebraucht habe, ihm gesagt habe, dass er die Box nach Hause mitnehmen werde). Auch der Beschuldigte selbst stellt in Ab- rede, Material des Beschwerdeführers transportiert zu haben (vgl. Z. 184 ff., 225 ff., 235 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Novem- ber 2023). Die als Auskunftsperson befragte Fahrtrainerin des Beschwerdeführers I.________ konnte bezüglich des Materials keine sachdienlichen Aussagen ma- chen. Immerhin gab sie an, dass sie das Material des Beschwerdeführers nach dessen Unfall nicht gemeinsam mit H.________ an der Piste transportbereit ge- macht habe (vgl. Fragen 22 und 23 der delegierten Einvernahme vom 24. August 2023). Soweit der Beschwerdeführer auf objektive Beweismittel (Buchungsbestäti- gungen, Fotos) verweist, welche seine Version sowie diejenige seines Begleiters H.________ belegen sollen, trifft es zwar zu, dass in den Buchungsbestätigungen vom 21. und 22. November 2021 nebst dem Grundpreis für die Veranstaltung zu- sätzlich eine Position «Transport: DE-78315 N.________ (Ortschaft)» aufgeführt ist. Was dieser Transport beinhaltete (Motorrad und/oder Material) und was effektiv nach N.________ (Ortschaft) gebracht worden ist, geht aus den Buchungsbestäti- gungen indes nicht hervor. Gleichermassen kann auch aus den eingereichten Fo- tos nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Trainingsmaterial auf dem Hinweg von der D.________ GmbH an die Veranstaltungsorte transportiert worden ist, zumal auf den ersten drei Fotos zwar eine hölzerne Materialpalette mit Deckel ersichtlich ist, ein allfälliger Inhalt der Materialkiste wurde indes nicht fotografiert. Es bleibt damit nach wie vor offen, ob die Kiste effektiv befüllt worden ist oder ob der Beschwerdeführer lediglich ein Mäppchen resp. den Fahrzeugausweis in die Box gelegt hat, wie es von F.________ geltend gemacht wird (vgl. Z. 50 f., 161, 222 des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2024). Dass das auf dem vierten Foto in der Fahrerbox fotografierte Material des Beschwerdeführers (u.a. Motorradbekleidung, Heizdecken, kleine graue Material- kiste) mit dem Flugzeug oder privat mit einem Personenwagen transportiert worden sein könnte, erscheint jedenfalls nicht gänzlich undenkbar. Die Liste mit dem an- geblichen weiteren Material, welches der Beschwerdeführer mit nach M.________ (Ortschaft) transportiert haben will, wurde von diesem selbst erstellt. Quittungen oder Frachtpapiere für den Transport, welche aufzeigen, was effektiv in der Kiste 6 gewesen sein soll, liegen demgegenüber nicht vor (vgl. Z. 161 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2023). Es liegen damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine objektiven Beweise vor, welche klar für die eine oder andere Version bezüglich des Transportes des Materials des Beschwerdeführers sprechen. Wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und von F.________ verhält – diese enthalten in der Tat gewisse Ungereimtheiten, wie es in der Beschwerde zu Recht festgehalten worden ist –, kann im Ergebnis letztlich of- fen bleiben. Selbst wenn auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Be- gleiters H.________ abgestellt und davon ausgegangen würde, dass das Material nach dem Unfall wieder in die Palette resp. die Materialkiste verpackt worden ist, bliebe sachverhaltsmässig noch immer ungeklärt, was mit der Kiste alsdann pas- siert ist. Allein der Umstand, dass das Material des Beschwerdeführers in die Mate- rialkiste verpackt worden ist, begründet noch keinen eine Anklage rechtfertigenden erhärteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneig- nung, evtl. Veruntreuung. So ist es – selbst wenn ein Sicherheitsdienst die Renn- strecke jeweils kontrolliert – durchaus denkbar, dass das Material des Beschwerde- führers gar nie in M.________ (Ortschaft) abgeholt worden ist (wie es immerhin auch H.________ vermutet; vgl. Z. 176 ff. des Protokolls der delegierten Einver- nahme vom 2. März 2023), die Kiste mit dem Material falsch beschriftet oder an ei- nem falschen Ort abgeladen worden ist (wie es I.________ mutmasst; vgl. Frage 16 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 24. August 2023), das Material von einer Drittperson behändigt worden ist (vgl. Z. 64 ff. und 146 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2023, wonach dieser nicht sagen konnte, ob das Tor nach dem Bereitstellen des Materials ge- schlossen worden war, und angab, dass die Fahrerbox bei ihrer Ankunft in M.________ (Ortschaft) nicht verschlossen gewesen sei; vgl. ebenso Z. 90 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von H.________ vom 2. März 2023, wo- nach die Box während des Renn- bzw. Trainingsbetriebs frei zugänglich gewesen sei) oder das Material versehentlich entsorgt worden ist (vgl. Z. 208 des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 20. November 2023). Konkrete, faktische und anklagebegründende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte persönlich das Material des Beschwerdeführers aus der Kiste her- ausgenommen und für seine eigenen Zwecke verwendet hat, fehlen indes und er- geben sich insbesondere auch nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie von dessen Begleiter H.________ (vgl. vielmehr Z. 153 ff. des Proto- kolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2023 und Z. 170 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von H.________ vom 2. März 2023, wonach diese verneinten, anwesend gewesen zu sein, als das Mate- rial in M.________ (Ortschaft) aufgeladen resp. abgeholt worden sein soll, womit nach wie vor offen ist, ob das Material, sofern dieses in die Kiste eingepackt wor- den war, überhaupt in den Lastwagen von F.________ eingeladen worden ist). Ei- ne Verurteilung des Beschuldigten allein gestützt auf die Aussagen des Beschwer- deführers und von H.________, die Buchungsbestätigungen sowie die vom Be- schwerdeführer eingereichten Fotos erscheint angesichts dessen von vornherein als unwahrscheinlich, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwalt- 7 schaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Es kann diesem mittels der vorliegenden Beweismittel kein konkret umschreibbarer Vorwurf einer unrechtmässigen Aneignung, evtl. Veruntreuung gemacht werden, mithin keine konkrete Aneignungshandlung im Sinne eines zumindest erhärteten Tatverdachts angelastet werden, was für eine Anklageerhebung resp. den Erlass eines Strafbe- fehls indes notwendig wäre. Zumal auch keine weiteren Beweismassnamen er- sichtlich sind, um den Sachverhalt zusätzlich abzuklären, und solche auch vom Be- schwerdeführer selbst nicht aufgezeigt werden, ist vorliegend mit grösster Wahr- scheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen. Selbst wenn in den Aussagen des Beschuldigten und von F.________ gewisse Ungereimtheiten auszumachen sind, reicht dies nicht aus, um gestützt darauf dem Beschuldigten ei- nen strafrechtlich konkreten Vorwurf einer unzulässigen Aneignung zu machen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die von ihm mit Eingabe vom 14. März 2024 gestellten Beweis- anträge nicht explizit abgewiesen worden seien und auf diese mit keinem Wort ein- gegangen worden sei, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme zutreffend festgehalten, dass die vier Fotos, deren Zu- den-Akten-Erkennung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2024 be- antragt hatte, in den Akten hinter der Verfügung mit der Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO abgelegt sind, womit der Beweisantrag offensichtlich implizit gutgeheissen worden ist. Eine Begründung erübrigte sich vor diesem Hintergrund. Gleichermassen ist keine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass die Staatsan- waltschaft nicht im Einzelnen auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. März 2024 Bezug genommen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]) verlangt nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Massgebend ist, dass die Begründung so abge- fasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen genügt die angefochtene Verfügung offensichtlich. Aus S. 3 der Einstellungsverfü- gung geht klar hervor, weshalb die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertritt, dass sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt, zumal selbst bei Abstellen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von H.________ nach wie vor unklar ist, was mit der Kiste nach der Beladung mit dem Material passiert ist und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Be- schuldigte das Material unrechtmässig angeeignet haben könnte, fehlen. Dass auch die eingereichten Fotos an diesem Beweisergebnis nichts ändern, ist evident. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft vor der Beschwerdekammer in Strafsachen 8 sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. 4.7 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung zu Recht ein- gestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Es liegt keine Verletzung pflichtgemässen Ermessens oder des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sowie des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten liess sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen. Ihm sind daher keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10