7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Ihr ist somit keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.