Das DSG erlaubt denn auch eine Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Kreditwürdigkeitsprüfungen. Dem juristisch versierten Beschwerdeführer dürfte dies bekannt sein. Die Staatsanwaltschaft schloss demzufolge zu Recht, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten ausgemacht werden kann. Mahnungen, das in Verzug Setzen, Betreibungen und Klagen sind grundsätzlich nicht rechtswidrig. Dies gilt selbst bei umstrittenen Forderungen, solange der Gläubiger bzw. sein Inkassobeauftragter – wie hier – an den Bestand der Forderung glaubt.