Transparente Datenbearbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSG bedeutet, dass die Datenbearbeitung für die betroffene Person zumindest erkennbar sein muss, das heisst, diese muss zumindest aus den Umständen heraus mit der Datenbearbeitung rechnen. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, sind doch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien und die von ihnen verkauften Bonitätsauskünfte aus dem Wirtschaftsalltag kaum mehr wegzudenken. Mit anderen Worten muss damit gerechnet werden, dass Daten über allfällig negatives Zahlungsverhalten bearbeitet werden. Das DSG erlaubt denn auch eine Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Kreditwürdigkeitsprüfungen.