Die von der Beschuldigten bearbeiteten Daten des Beschwerdeführers sind zudem zur Prüfung der Kreditwürdigkeit geeignet und erforderlich, vermögen sie doch Auskunft über die Zahlungswilligkeit zu geben. Hinweise dafür, dass sich die Beschuldigte nicht vorschriftsgemäss verhalten hat, können nicht ausgemacht werden. Nicht gehört werden kann schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Datenbearbeitung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Transparente Datenbearbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 3