Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beruft und geltend macht, es hätte sich ursprünglich nur um einen eingeforderten Betrag in der Höhe von CHF 10.00 gehandelt, so dass allein deswegen eine negative Bonitätsauskunft nicht gerechtfertigt gewesen sei, kann ihm gestützt auf die aktenkundigen Rechnungen der Gläubigerin nicht gefolgt werden. Die von der Beschuldigten bearbeiteten Daten des Beschwerdeführers sind zudem zur Prüfung der Kreditwürdigkeit geeignet und erforderlich, vermögen sie doch Auskunft über die Zahlungswilligkeit zu geben.