SR 235.1) waren erfüllt (insbesondere lag die letzte Betreibung erst knapp sechs Jahre zurück), so dass die Beschuldigte berechtigt war, Bonitätsanfragen über den Beschwerdeführer negativ zu beantworten. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beruft und geltend macht, es hätte sich ursprünglich nur um einen eingeforderten Betrag in der Höhe von CHF 10.00 gehandelt, so dass allein deswegen eine negative Bonitätsauskunft nicht gerechtfertigt gewesen sei, kann ihm gestützt auf die aktenkundigen Rechnungen der Gläubigerin nicht gefolgt werden.