6 fenhalten und in ihrer Wirtschaftsauskunftei bzw. Bonitätsdatenbank hätte führen dürfen, zumal sich der Beschwerdeführer selbst insoweit nie mit ihr in Kontakt gesetzt hat und dieser dessen Gründe für das Nichtbegleichen der offenen Forderung somit verborgen blieben. Die Voraussetzungen der Datenbearbeitung gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) waren erfüllt (insbesondere lag die letzte Betreibung erst knapp sechs Jahre zurück), so dass die Beschuldigte berechtigt war, Bonitätsanfragen über den Beschwerdeführer negativ zu beantworten.